§ 1 Name, Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierbei können für natürliche Personen, juristische Personen und für ordentliche und für fördernde Mitglieder Mitgliedsbeiträge in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Die Festsetzung der Zahlungsweise und der Fälligkeit obliegt dem Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Mitgliederversammlungen
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister schriftlich einberufen. Sofern ein Mitglied mit der Übersendung auf andere Weise als postalisch, wie z. B. E-Mail, Telefax etc., sein Einverständnis erklärt hat, ist die Übersendung der Einberufung auch auf diese Weise zulässig. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung auf dem jeweilig zulässigen Übermittlungsweg unter Nutzung der dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gemachten Kontaktdaten (z.B. postalische Adresse, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse etc.).
Mitgliederversammlungen können in Präsenz, rein digital oder in hybrider (Präsenz und digital) Form durchgeführt werden. Die digitale Beteiligung an der Versammlung ist nicht nur per Video-Konferenz möglich, sondern auch auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation wie Chat, Telefonkonferenz oder E-Mail.
§ 11 Durchführung von Mitgliederversammlungen
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Der Jahresabschluss des Vorstandes ist unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des nächsten Geschäftsjahres zu prüfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.
§ 13 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins, und zwar ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke (z. B. Kindernothilfe e. V.).
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister München in Kraft.
München, den 30.12.2024
Genehmigt durch die Mitglieder von der „Äthiopischen Kinderhilfe SELAM e. V.“ gem. Protokoll vom 30.12.2024
§ 1 Name, Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Hierbei können für natürliche Personen, juristische Personen und für ordentliche und für fördernde Mitglieder Mitgliedsbeiträge in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Die Festsetzung der Zahlungsweise und der Fälligkeit obliegt dem Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
§ 9 Mitgliederversammlungen
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister schriftlich einberufen. Sofern ein Mitglied mit der Übersendung auf andere Weise als postalisch, wie z. B. E-Mail, Telefax etc., sein Einverständnis erklärt hat, ist die Übersendung der Einberufung auch auf diese Weise zulässig. Mit der Einberufung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung auf dem jeweilig zulässigen Übermittlungsweg unter Nutzung der dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gemachten Kontaktdaten (z.B. postalische Adresse, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse etc.).
Mitgliederversammlungen können in Präsenz, rein digital oder in hybrider (Präsenz und digital) Form durchgeführt werden. Die digitale Beteiligung an der Versammlung ist nicht nur per Video-Konferenz möglich, sondern auch auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation wie Chat, Telefonkonferenz oder E-Mail.
§ 11 Durchführung von Mitgliederversammlungen
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Der Jahresabschluss des Vorstandes ist unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des nächsten Geschäftsjahres zu prüfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.
§ 13 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des Vereins, und zwar ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke (z. B. Kindernothilfe e. V.).
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister München in Kraft.
München, den 30.12.2024
Genehmigt durch die Mitglieder von der „Äthiopischen Kinderhilfe SELAM e. V.“ gem. Protokoll vom 30.12.2024
Äthiopische Kinderhilfe SELAM e. V.
Dr. Stefan Böhm (1. Vorsitzender)
Dr.-Walther-von-Miller-Str. 45
81739 München
Telefon: 0151/12195371
E-Mail: kinderhilfe.aethiopien@gmx.de
Spendenkonto
Äthiopische Kinderhilfe SELAM e. V.
IBAN: DE02 5065 2124 0027 1157 57
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Äthiopische Kinderhilfe SELAM e. V.
Dr. Stefan Böhm (1. Vorsitzender)
Dr.-Walther-von-Miller-Str. 45
81739 München
Telefon: 0151/12195371
E-Mail: kinderhilfe.aethiopien@gmx.de
Spendenkonto
Äthiopische Kinderhilfe SELAM e. V.
IBAN: DE02 5065 2124 0027 1157 57
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